natürliche Haarfarben vor dem „Aus“

Nach KVO Artikel 12(2) dürfen nur Stoffe zur Färbung von Haaren eingesetzt werden, die für die Aufnahme in die KVO-Anlage ausdrücklich mit der Zweckbestimmung “Haarfärbung” toxikologisch bewertet, vom SCCS dafür als unbedenklich eingestuft und von der Kommission zur Listung beschlossen wurden.

Da der Kommission vermutlich einige Ihrer Naturkosmetik-Farbstoffe nicht explizit als Haarfärbemittel gemeldet wurden, sind hier auch Ihre Pflanzenfarbstoffe und die resultierenden Pflegeprodukte in Gefahr, als nicht verkehrsfähig zum Verkauf verboten zu sein.

Wir möchten in Ihrem Interesse eine Strategie für die Sicherung der weiteren Verkehrsfähigkeit Ihrer Farbstoffe mit Ihnen zusammen erarbeiten.

Hierzu hatten wir bereits mit den vielen betroffenen Firmen eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um gemeinsame Positionen zu erarbeiten.

Bitte melden Sie sich, wenn Sie sich an der Wahrung Ihrer wirtschaftlichen Interessen beteiligen wollen.